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   FG München, 05.11.2001 - 13 V 3616/01   

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https://dejure.org/2001,15493
FG München, 05.11.2001 - 13 V 3616/01 (https://dejure.org/2001,15493)
FG München, Entscheidung vom 05.11.2001 - 13 V 3616/01 (https://dejure.org/2001,15493)
FG München, Entscheidung vom 05. November 2001 - 13 V 3616/01 (https://dejure.org/2001,15493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung und des Verlustabzugs; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG und des Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 2 EStG , Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2000

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG und des Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 2 EStG, Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG München, 05.11.2001 - 13 V 3616/01
    Zur weiteren Begründung wird auf den BFH-Beschluss vom 9.5.2001 XI B 151/00 (BStBl II 2001, 552 ) Bezug genommen, dem der erkennende Senat folgt.

    Die vorzunehmenden Berechnungen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG sind (noch) nachvollziehbar (vgl. BFH-Beschluss, BStBl II 2001, 552 ).

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG München, 05.11.2001 - 13 V 3616/01
    Es genügt, dass Verluste (auch "echte" Verluste) überhaupt, wenn auch in einem Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.9.1998 2 BvR 1818/91 in BVerfGE 99, 88, HFR 1999, 44 ).
  • BFH, 24.02.2000 - IV B 83/99

    Nachträgliche Fahrtenbuchaufzeichnungen

    Auszug aus FG München, 05.11.2001 - 13 V 3616/01
    Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des mit dem Einspruch angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2000 (vgl. BFH-Beschluss vom 24.2.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298 ).
  • BFH, 31.01.1967 - VI S 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG München, 05.11.2001 - 13 V 3616/01
    Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nicht in Betracht, weil nach Sachlage - nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der AStin - keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach über die Zahlung der Steuer hinaus der AStin wirtschaftliche Nachteile drohen würden (vgl. BFH-Beschluss vom 31.1.1967 VI S 9/66, BStBl III 1967, 255).
  • BFH, 19.04.1968 - IV B 3/66

    Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren und

    Auszug aus FG München, 05.11.2001 - 13 V 3616/01
    Ferner bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides i. S. des BFH-Beschlusses vom 19.4.1968 IV B 3/66 (BStBl II 1968, 538).
  • FG München, 19.08.2003 - 13 V 2587/03

    Veränderte Umstände iS des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO; Aufhebung der Vollziehung in

    Mit Beschluss vom 05.11.2001 (Az.: 13 V 3616/01) hatte der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuer-ESt-Bescheids 2000 vom 01.06.2001 als unbegründet abgelehnt.
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